Satzung

Satzung
§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TIM* (trans* und inter* Menschen in Mecklenburg)
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz
e.V.
(3) Sitz des Vereins ist Wismar.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Begleitung und Repräsentanz von trans*, genderqueeren,
nonbinären und inter* Menschen in Mecklenburg.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beratung, Begleitung und Unterstützung Betroffener und Angehöriger in Fragen der
Transidentität, Genderqueerness, Nonbinarität und Intersexualität,
b) Unterstützung von Selbsthilfegruppen, die sich diesen Themen widmen,
c) Öffentlichkeitsarbeit,
d) Aufklärungsarbeit (Vermittlung von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu trans*,
inter*, nonbinären und genderqueeren Menschen, wie auch zu den aktuellen gesetzlichen
Bestimmungen an medizinisches und therapeutisches Fachpersonal sowie im öffentlichen
Dienst Arbeitende),
e) Interessensvertretung von trans*, inter*, nonbinären und genderqueeren Menschen in
Mecklenburg.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige
Personengesellschaften werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter:innen zu stellen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
Gegen die Ablehnung steht der antragsstellenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand
einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
Gegen des Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand
kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung über den Ausschluss.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.


§ 7 Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang
Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanzielle Ersatzleistungen für nicht erbrachte
Arbeitsleistungen erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den Beiträgen befreit werden.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,f) Entscheidung über die Mittelverwendung,
g) Entlastung des Vorstands,
h) Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von
Aufnahmeanträgen.


§ 10 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung
an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in
Textform unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(3) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei
geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes
Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber
dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand haben.


§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der:dem 1. Vorsitzenden, bei deren:dessen Verhinderung
von der:dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der:die 2. Vorsitzende verhindert, wird die
Versammlung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zu Beginn der Versammlung ist eine protokollführende Person zu bestimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der
Satzung - einschließlich des Vereinszwecks - sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Abstimmungen erfolgen über Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden
Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll soll
a) die Art der Mitgliederversammlung,
b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
g) die Tagesordnung,
h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und
Stimmenverhältnissen,
i) den genauen Wortlaut eines ggf. Geänderten Satzungstextes,
j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes
enthalten.


§ 14 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vertretung des Vereins,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.


§ 15 Bildung des Vorstandes, Vertretungsregelung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen und setzt
sich zusammen aus
a) Dem:der 1. Vorsitzenden,
b) Dem:der 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister:in
d) bis zu zwei Beisitzer:innen.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


§ 16 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstandes, Vergütung,
Geschäftsordnung
(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandes.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren.
Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt
gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 17 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer:innen zur Prüfung der
Vereinsfinanzen.
(2) Die Kassenprüfer:innen müssen nicht Vereinsmitglied sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein.
(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderes zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Der:die 1. Vorsitzende:r und der:die 2. Vorsitzende:r sind die gemeinschaftlich
vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu
Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder
einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB erteilt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das restliche Vermögen des Vereins wird
dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem
Gläubigeraufruf ausgekehrt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Körperschaft an die
AWO - Soziale Dienste gGmbH-Westmecklenburg
AWO Kreisverband Schwerin-Parchim e.V.
Justus-von-Liebig-Straße 29
19063 Schwerin
Telefon: 0385/201 20 38 oder 208 10 11
Telefax: 0385/201 41 47
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 22.03.2021beschlossen

 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 2021-2022

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.